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Ihre Stellensuche müssen Sie bereits vor dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit vornehmen. Das RAV muss nach Ihrer Anmeldung prüfen, ob Sie schon genügend unternommen haben, um Arbeitslosigkeit entgegen zu wirken, indem Sie sich bereits selber aktiv um Arbeit bemüht haben. Ihre Stellensuche müssen Sie nachweisen können. Schreiben Sie sich also sämtliche Bemühungen um Arbeit genau auf: Wo und wann haben Sie sich beworben, für welche Funktion, war es eine Bewerbung auf ein Inserat oder eine Spontanbewerbung? Was war das Ergebnis? Haben Sie sich schriftlich, persönlich oder telefonisch beworben, etc. Achten Sie darauf, dass Sie sich qualitativ gut bewerben, vorwiegend schriftlich oder persönlich und nicht nur telefonisch. Die Begründung, nicht gewusst zu haben, dass Sie bereits während der Kündigungsfrist hätten suchen müssen, wird als Entschuldigungsgrund nicht akzeptiert. Vergleichen Sie das Suchen einer Stelle mit dem Suchen einer Wohnung während der Kündigungsfrist. Mit der Wohnungssuche können Sie auch nicht erst beginnen, wenn Sie bereits ausgezogen sind. Arbeitslosigkeit kann eine Chance sein.
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